Unser Kaiser Friedrich als Naturschützer:
§ 1: Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausheben von Eiern, das Anszmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt...
§ 8: Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigentum befindliche Federvieh,
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel,
c) die auf in nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Vogelarten:
1. Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel,
5. Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge)
6. Kernbeißer,
7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichehäher, Nuß- oder Tannenheher)
8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben)
9. Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner)
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln)
11. Sänger (Sägetaucher, Tauchergänse)
12. alle nicht im Binnenlande brütene Möven,
13. Kormorane
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher)
Persönlicher Nachtrag: Während man sich heute über noch lebenden Uhu freut, wären m. W. die hiesigen Fischer dankbar, wenn die Jäger die Reiher und Kormorane dezimieren dürften.
Gesetz betreffend den Schutz von Vögeln vom 22. März 1888
§ 1: Das Zerstören und das Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausheben von Eiern, das Anszmen und Tödten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Nester, Eier und Jungen ist untersagt...
§ 8: Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigentum befindliche Federvieh,
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel,
c) die auf in nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Vogelarten:
1. Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalken,
2. Uhus,
3. Würger (Neuntödter),
4. Kreuzschnäbel,
5. Sperlinge (Haus- und Feldsperlinge)
6. Kernbeißer,
7. Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Dohlen, Elstern, Eichehäher, Nuß- oder Tannenheher)
8. Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben)
9. Wasserhühner (Rohr- und Bleßhühner)
10. Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln)
11. Sänger (Sägetaucher, Tauchergänse)
12. alle nicht im Binnenlande brütene Möven,
13. Kormorane
14. Taucher (Eistaucher und Haubentaucher)
Persönlicher Nachtrag: Während man sich heute über noch lebenden Uhu freut, wären m. W. die hiesigen Fischer dankbar, wenn die Jäger die Reiher und Kormorane dezimieren dürften.