Der Artikel I. des Gesetzes zur Änderung der Wehrpflicht vom 11. Febr. 1888 lautet in Übereinstimmung mit dem 1. Satz der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. Apr. 1871:
"Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die erste drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve -, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neunundreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweieten Aufgebots an."
"Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die erste drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve -, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neunundreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweieten Aufgebots an."