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    Wehrpflicht

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    Beitrag von Gardestern Fr Okt 05, 2012 9:57 pm

    Der Artikel I. des Gesetzes zur Änderung der Wehrpflicht vom 11. Febr. 1888 lautet in Übereinstimmung mit dem 1. Satz der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. Apr. 1871:

    "Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die erste drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve -, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neunundreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweieten Aufgebots an."
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    Wehrpflicht Empty Landsturm

    Beitrag von Gardestern Fr Okt 05, 2012 10:04 pm

    Im 4. Abschnitt des o.g. Gesetzes definiert den Landsturm.

    § 23: Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarf zur Ergänzug des Heeres und der Marine herangezogen werden.

    § 24: Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören; er wird in zwei Aufgebote eingetheilt...

    § 25: Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten der Festungen.

    § 31: Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei militärischen Kontrole und Uebungen unterworfen werden.

    § 32: Der Landsturm ist in einer für jede militärische Verwendung geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden.



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    Beitrag von Gardestern So Apr 14, 2013 7:52 pm

    Ergänzungen und Änderungen der Heer-Ordnung vom 28. September 1875 auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 26. August 1880:

    Anmerkung zur § 7.2: Militärpflichtige, welche auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre wegen Mindermaß nicht zur Aushebung geeignet sind, wohl aber ihrer Gesundheit und ihrem Körperbau nach den Anforderungen des Dienstes gewachsen erscheinen, sind als „wegen geringen körperlichen Fehlers bedingt tauglich“ vorzugsweise der Ersatz-Reserve erster Klasse zu überweisen.

    Neufassung § 16.3:
    Die im Train-Dienst ausgebildeten Mannschaften der Kavallerie sind als Train-Aufsichts-Personal zum Beurlaubtenstande des Trains zu überführen, auch kann von den zur Entlassung kommenden Mannschaften der Kavallerie nach näherer Bestimmung der General-Kommandos jährlich eine nach dem Bedarf im Mobilmachungsfalle zu bemessende Zahl als Pferdewärter zur Reserve des Trains beurlaubt werden.

    Schema 6, Passus 11 wie folgt neu:
    Im Frühjahr in der Regel zwischen dem 1. und 15. April findet für alle Reservisten und Wehrmänner und im Herbst in der Regel zwischen dem 1. und 15. November für alle Reservisten eine Kontrol-Versammlung (Kontrolle tatsächlich mit einem L) statt. Nur Wehrmänner, deren gesetzliche Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden im letzten Jahre ihrer Landwehrpflicht zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen herangezogen, und sind von der Theilnahme an den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen dieses Jahres entbunden.

    (Schreibweise, auch des Wortes "Kontrol", gemäß Original)

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