Oberst IR 145 schrieb am 28.2.2010:
Den unverheirateten, geschiedenen und verwitweten Herren zur Warnung!
-Die Kranzgeldforderung-
Bea ergänzte am 28.2.2010:
§ 1300 BGB lautete:
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Der § 1300 BGB wurde erst 1998 gestrichen....
Ottenstein antwortete am 01.03.2010:
Es gab eine längere Diskussion über den Bestand des § 1300 BGB. Sein Grundgedanke bei der Komission (Ups: für Nichtjuristen: Es war eine Komission eingesetzt worden, um das BGB zu erarbeiten und ein einheitliches Civilgesetzbuch auszuarbeiten. Dies geschah im Rahmen der Reichsgründung und hat ca. 20 Jahre gedauert. Dann folgte eine 10-jährige Probephase, bis 1900 das BGB in Kraft trat) war seinerzeit, daß die Unverheirateten, die unverschuldet ein uneheliches Kind erwarteten, versorgt waren und damit auch das Kind. Wichtig ist dabei, daß es "in Ansehung der Ehe" geschah, man also fest damit rechnete, den Betreffenden auch zu ehelichen.
Es ging also nicht um die Damen vom Bordstein, sondern um die an sich ehrenhaften Damen. Da man aber wußte, daß eine solche Dame keine weitere Ehe als Entjugndferte mehr zu erwarten hatte, diente der § 1300 also sozialen Zwecken. Die Frauenbewegung des 20. Jhd. hat es als sexistisch angesehen. Wie sich die Zeiten ändern.
Da es zum obigen nur wenig paßt: der § 1300 hat im Studentenlied seine Spuren hinterlassen. Zum Lied von der Lindenwirtin (Keinen Tropfen im Becher mehr) gibt es Fakultätsstrophen. Diese sind recht amüsant, aber sind dann doch sehr eindeutig auf die schöne Wirtstochter Ännchen Schumacher gemünzt, die Schwarm ganzer Studentengenerationen in Bonn und Umgebung war. Eine Strophe der Juristen lautet:
Ein Student der Rechtswissenschaft / kam auf seiner Wanderschaft / unter die blühende Linde / als er nach 9 Monat wiederkam / und Frau Wirtin niederkam / unter der blühenden Linde / war er gar verwundert / denn sie klagte aus 1300!
Er konnte sich wahrscheinlich an nicht mehr erinnern. Wahrscheinlich hatte er ihr im Suff die Heirat versprochen
Den unverheirateten, geschiedenen und verwitweten Herren zur Warnung!
-Die Kranzgeldforderung-
Bea ergänzte am 28.2.2010:
§ 1300 BGB lautete:
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
Der § 1300 BGB wurde erst 1998 gestrichen....
Ottenstein antwortete am 01.03.2010:
Es gab eine längere Diskussion über den Bestand des § 1300 BGB. Sein Grundgedanke bei der Komission (Ups: für Nichtjuristen: Es war eine Komission eingesetzt worden, um das BGB zu erarbeiten und ein einheitliches Civilgesetzbuch auszuarbeiten. Dies geschah im Rahmen der Reichsgründung und hat ca. 20 Jahre gedauert. Dann folgte eine 10-jährige Probephase, bis 1900 das BGB in Kraft trat) war seinerzeit, daß die Unverheirateten, die unverschuldet ein uneheliches Kind erwarteten, versorgt waren und damit auch das Kind. Wichtig ist dabei, daß es "in Ansehung der Ehe" geschah, man also fest damit rechnete, den Betreffenden auch zu ehelichen.
Es ging also nicht um die Damen vom Bordstein, sondern um die an sich ehrenhaften Damen. Da man aber wußte, daß eine solche Dame keine weitere Ehe als Entjugndferte mehr zu erwarten hatte, diente der § 1300 also sozialen Zwecken. Die Frauenbewegung des 20. Jhd. hat es als sexistisch angesehen. Wie sich die Zeiten ändern.
Da es zum obigen nur wenig paßt: der § 1300 hat im Studentenlied seine Spuren hinterlassen. Zum Lied von der Lindenwirtin (Keinen Tropfen im Becher mehr) gibt es Fakultätsstrophen. Diese sind recht amüsant, aber sind dann doch sehr eindeutig auf die schöne Wirtstochter Ännchen Schumacher gemünzt, die Schwarm ganzer Studentengenerationen in Bonn und Umgebung war. Eine Strophe der Juristen lautet:
Ein Student der Rechtswissenschaft / kam auf seiner Wanderschaft / unter die blühende Linde / als er nach 9 Monat wiederkam / und Frau Wirtin niederkam / unter der blühenden Linde / war er gar verwundert / denn sie klagte aus 1300!
Er konnte sich wahrscheinlich an nicht mehr erinnern. Wahrscheinlich hatte er ihr im Suff die Heirat versprochen