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    Wahlen

    Gardestern
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    Wahlen  Empty Wahlen

    Beitrag von Gardestern Do Dez 27, 2012 4:37 am

    Aus dem alten Forum:

    Fritz: Es durften nur Männer ab dem 25 Lebensjahr wählen.
    1871 wurde das Reich in 382 Wahlbezirke aufgeteilt, Die Reichslande erhieletn später weitere 15 Kreise dazu.
    In einem Wahlkreis lebten 100.000 Wahlberechtigte. Der Wandel in der Bevölkerung wurde bis 1912 (letzte Wahl) nicht berücksichtigt, so dass in einigen Wahlkreisen 100.000 einen Abgeordneten entsenden konnten, im Nachbarwahlkreis war es dann ein Abgeordneter auf 300.000 Mann. Hierdurch war die Bevölkerung in Städten deutlich benachteiligt.
    Während der 12 Reichstagswahlen von 1871 bis 1912 stieg die Wahlbeteiligung von 50,7% auf 84,5% an.
    Den größten Zuwachs hatten hier die Sozialdemokraten ab etwa 1890. Der Anteil bei den Nationalliberalen nahm dagegen stetig ab. Die übrigen Parteien unterlagen keinen großen Schwankungen.

    Gardestern:

    Einführung der Wahlkabine


    Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses hat man im Deutschen Reich 1903 für die Wahlen zum Reichstag „vor dem Wahllokal einen kleinen Raum hergerichtet, in dem der einzelne Wähler seinen Stimmzettel in eins der dort befindlichen amtlichen Couverts stecken kann“.
    Quelle: Brockhaus, Leipzig 1908.

    Ausgeschlossen waren Frauen und Verbrecher


    Wahlrecht im Kaiserreich

    (Stand 1908)
    Wir unterscheiden im Kaiserreich zwei verschiedene Formen des Wahlrechtes. Und zwar für den Reichstag in Form von direkten Wahlen und für das preußische Abgeordnetenhaus waren es indirekte Wahlen.

    Wahlrecht zum Reichstag


    Das nach damaliger Auffassung allgemeine Wahlrecht gab grundsätzlich allen Staatsbürgern das Wahlrecht. Ausgeschlossen waren Frauen, Bevormundete und Verbrecher. Zum deutschen Reichstag konnten „alle selbständigen männlichen Reichsangehörigen, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, wenn sie nicht in Konkurs, unter Vormundschaft oder in ein durch strafrechtliches Urteil erkannten bürgerlichen Ehrlosigkeit sich befinden, am Orte ihres Domizil“ an den Wahlen teilnehmen. „Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind aus Gründen der militär. Disziplin Militärpersonen des aktiven Dienststandes, doch dieselben sind wählbar.“ Die Wahl erfolgte in der Weise, daß jede Stimme den gleichen Wert hat, der Abgeordnete durch verdeckte Stimmzettel direkt gewählt wird und mangels einer absoluten Mehrheit, d. i. einer die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen übersteigenden Zahl für den Kandidaten, ein zweiter Wahlgang, die engere oder Stichwahl, zwischen den beiden Kandidaten stattfindet, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet der Wahlkommissar durch das Los.

    Wahlen zum preußischen Abgeordnetenhaus


    Im Gegensatz zu den Reichstagswahlen finden hier die Wahlen indirekt in zwei Gängen statt. Zunächst erfolgt die Wahl der Wählmänner. Sie werden ausgewählt durch die Urwählerwahlen, welche nach einem komplizierten System vorzunehmen waren. Die Wahl der Abgeordneten geschah durch die Wahlmänner in einem öffentlichen Wahlakt unter Leitung eines staatlichen Wahlkommissars.

    Es waren in Preußen die gleichen Personen von den Wahlen ausgeschlossen wie oben für die Reichstagswahlen geschildert. Da es sich aber im Gegensatz dazu nicht um ein allgemein gleiches Stimmrecht handelte, war die Wirkung der Stimme von einem Vermögenszensus abhängig. Das Dreiklassenwahlrecht sah so aus, daß die Höchstbesteuerten eines Bezirks, die das erste Drittel aller Steuern aufbringen, die erste Klasse darstellen. Die zweite Klasse wird gebildet von allen Steuerzahlern, die das nächste Drittel der Steuern aufbringen. Und alle übrigen, ob sie nun Einkommenssteuerpflichtig sind oder nicht, bildeten die dritte Klasse. Jede der drei Klassen wählt die gleiche Anzahl von Wählmännern. Der Brockhaus meint, daß dieses Wahlrecht immerhin noch gerechter wäre als das der meisten deutschen Staaten, wo das reine Zensus-Wahlrecht Leute, die gar keine Steuern zahlten von den Wahlen ganz ausschloß. Das Dreiklassenwahlrecht galt in gleicher oder ähnlicher Form auch in Sachen-Altenburg und in Lippe, während das Königreich Sachsen ein verbessertes Dreiklassenwahlrecht besaß.


    Weiterführende Literatur:
    - Meyer: Das parlamentarische Wahlrecht. Berlin 1901.
    - Jastrow: Das Dreiklassenwahlrecht. Berlin 1894.
    - Gneist: Die nationale Rechtsidee von den Ständen und das preußische Dreiklassenwahlrecht. Berlin 1894.
    - Duboc, Jules: Fünfzig Jahre Frauenfrage in Deutschland. Leipzig 1896.
    - Brockhaus’s Konversationslexikon. Leipzig 1908.


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    Wahlen  Empty Frauenwahlrecht

    Beitrag von Gardestern Do Dez 27, 2012 4:37 am

    Es gäbe noch eine kleine Ergänzung zum Thema Frauenwahlrecht. In kleiner und bescheidener Form gab es das doch schon um 1900. Und zwar bei den Kommunalwahlen konnten Frauen zugelassen werden, wenn sie zugleich Haushaltsvorstand und Grundbesitzer waren. Also z. B. die Witwe aus vermögendem Haus.

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