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    öffentliches Ärgernis

    Gardestern
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    öffentliches Ärgernis Empty öffentliches Ärgernis

    Beitrag von Gardestern Do Dez 06, 2012 9:01 pm

    Gardestern am 9.3.2010:

    Daß durch eine unsittliche Handlung nicht nur die Person, gegen diese direkt gerichtet ist, in ihrem sittlichen Empfinden verletzt wird, sondern daß auch jede beliebige andere Person, die Zeuge einer unzüchtigen Handlung wird, sich in ihrem Schamgefühl, also ebenfalls in ihrem sittlichen Empfinden, tangiert fühlen kann, liegt auf der Hand. Deshalb wurde schon frühzeitig in unserer Rechtsgeschichte im Interesse der Sittlichekeit die öffentliche Vornahme unzüchtiger Handlungen verboten und dem Täter mit Strafe gedroht. In der Kaiserzeit lautete der § 183 StGB:

    "Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 500 Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden"

    Antwort von Ottenstein am 14.2010:

    Und schon wieder ein Thema, das heute allenfalls bei Exhibitionisten aktuell ist oder wenn mal jemand sich vor dem offenen Fenster so oder so zeigt...

    Im Kaiserreich wäre man auch bei einer kurzen Badehose oder eine Dame in einem Bikini oder einem knappen Badeanzug bestraft worden. In älteren Kommentaren zum Strafgesetzbuch waren dann auch Seiten über Seiten zum Thema "sittliches Empfingen" geschrieben.

    Aber auch hier finden wir wieder die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Man konnte nicht gewählt werden, konnte kein öffentliches AMt innehaben, bekam in der Regel keinen Gewerbeschein und - so meine ich mich aus der Geschichte des Hauptmanns von Köpenik zu erinnern - keinen Paß und selten eine Arbeit. Dies war eine Dauerstrafe, die für besonders verwerfliche Taten erhielt.

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