General der Kavallerie und General-Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs, Graf von der Goltz, Chef des reitenden Feld-Jäger-Corps, erließ in der Eigenschaft als Chef des Corps im Juni 1881 nachstehendes Bestimmung:
"Die von mir für die Aufnahme in das reitende Feld-Jäger-Corps im Januar 1874 erlassenen Bedingungen werden ad VI. dahin ergänzt, daß in Zukunft nur solche Aspiranten von dem Kommandeur des Feld-Jäger-Corps angenommen werden, welche ihrer einjährigen Militairdienspflicht bei einem Jäger- resp. dem Garde-Schützen-Bataillon genügt haben. Dieselben haben sofort beim Eintritt als Einjährige Freiwillige ihrem Bataillons-Kommandeur die in den Aufnahme-Bedingungen für das reitende Feld-Jäger-Corps vorgeschriebenen Zeugnisse vorzulegen, welche dieselben dann zur Prüfung und weiteren Veranlassung dem Kommando des Feld-Jäger-Corps einsenden wird.
Vorstehende Bestimmung findet Anwendung auf diejenigen vom 1. Oktober d. J. ab als Einjährig-Freiwillige in die Armee Eintretenden, welche das reitende Feld-Jäger-Corps aufgenommen zu werden wünschen."
Daß hier ungewöhnlichermaßen der Chef eines Regiments dem Kommandeur des Regiments eine Weisung erteilt, kann wohl nur aus den weiteren Ämtern des Grafen von der Goltz abgeleitet werden.
"Die von mir für die Aufnahme in das reitende Feld-Jäger-Corps im Januar 1874 erlassenen Bedingungen werden ad VI. dahin ergänzt, daß in Zukunft nur solche Aspiranten von dem Kommandeur des Feld-Jäger-Corps angenommen werden, welche ihrer einjährigen Militairdienspflicht bei einem Jäger- resp. dem Garde-Schützen-Bataillon genügt haben. Dieselben haben sofort beim Eintritt als Einjährige Freiwillige ihrem Bataillons-Kommandeur die in den Aufnahme-Bedingungen für das reitende Feld-Jäger-Corps vorgeschriebenen Zeugnisse vorzulegen, welche dieselben dann zur Prüfung und weiteren Veranlassung dem Kommando des Feld-Jäger-Corps einsenden wird.
Vorstehende Bestimmung findet Anwendung auf diejenigen vom 1. Oktober d. J. ab als Einjährig-Freiwillige in die Armee Eintretenden, welche das reitende Feld-Jäger-Corps aufgenommen zu werden wünschen."
Daß hier ungewöhnlichermaßen der Chef eines Regiments dem Kommandeur des Regiments eine Weisung erteilt, kann wohl nur aus den weiteren Ämtern des Grafen von der Goltz abgeleitet werden.