Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zur Bullenhaltung. Vom 8. Januar 1900.
"§ 1: Alle Gemeinden, in welchen Rindviehzucht getrieben wird, sind verpflichtet, für die Anschaffung und Unterhaltung einer dem Bedürfnis entsprechenden Anzahl zuchttauglicher Bullen zu sorgen.
Auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern muß mindestens ein zuchttauglicher Bulle gehalten werden."
Nach diesem Gesetz hat die Gemeinde kollektiv die Kosten des oder der Bullen zu tragen. Befreit von den Unterhaltungskosten sind lt. § 5 Besitzer von mehr als 40 deckfähigen Kühen und Rindern, wenn sie eigene Bullen halten und die Gemeindebullen nicht benutzen.
"§ 1: Alle Gemeinden, in welchen Rindviehzucht getrieben wird, sind verpflichtet, für die Anschaffung und Unterhaltung einer dem Bedürfnis entsprechenden Anzahl zuchttauglicher Bullen zu sorgen.
Auf jedes volle oder angefangene Hundert von Kühen oder deckfähigen Rindern muß mindestens ein zuchttauglicher Bulle gehalten werden."
Nach diesem Gesetz hat die Gemeinde kollektiv die Kosten des oder der Bullen zu tragen. Befreit von den Unterhaltungskosten sind lt. § 5 Besitzer von mehr als 40 deckfähigen Kühen und Rindern, wenn sie eigene Bullen halten und die Gemeindebullen nicht benutzen.