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    Verfassung vom Königreich Württemberg

    Gardestern
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    Verfassung vom Königreich Württemberg  Empty Verfassung vom Königreich Württemberg

    Beitrag von Gardestern Sa Nov 03, 2012 3:51 am

    Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg

    vom 25. September 1819


    geändert durch

    Gesetz, betreffend die Einberufung eienr Versammlung von Volksvertretern zur Berathung einer Revision der Verfassung vom 01. Juli 1849 (RegBl. 1849 S. 237)
    Kgl. Verordnung betreffend die Auflösung der Landes-Versammlung vom 06. November 1850 (RegBl. 1850 S. 365)
    Gesetz vom 06. Juni 1855 (RegBl. S. 157)
    Gesetz, betreffend die Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse vom 31. Dezember 1861 (RegBl. 1862 S.3)
    Gesetz vom 30. Januar 1862 (RegBl. S. 59)
    Gesetz vom 29. März 1865 (RegBl. S. 21)
    Verfassungsgesetz vom 26. März 1868 (RegBl. S. 175)
    Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (RegBl. S. 177)
    Gesetz betreffend die Aufhebung des Lehensverbandes vom 8. Oktober 1874 (Reg.Bl. S. 223)
    Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (RegBl. S. 211)
    Verfassungsgesetz betreffend die Bildung eines Staatsministeriums vom 01. Juli 1876 (RegBl. S. 275)
    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 11. Dezember 1876 (RegBl. S. 485)
    Gesetz vom 16. Juni 1882 (RegBl. S. 212)
    Gesetz vom 20. Dezember 1888 (RegBl. S. 445)
    Gesetz vom 21. Mai 1891 (RegBl. S. 103)
    Gesetz vom 18. Juni 1895 (RegBl. S. 223)
    Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (RegBl. S. 161)
    Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (RegBl. S. 177)
    Gesetz vom 08. Juli 1912 (RegBl. S. 223)

    -hier in der Urfassung von 1819-

    Wir, Wilhelm,
    von Gottes Gnaden, König von Württemberg


    Thun kund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung:

    Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden haben schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-Verfassung für das gesamte Königreich Württemberg ernstlichen Bedacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer Stände-Versammlung einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Haupt-Confessionen und den von einigen Städten, auch sämtlichen Oberamts-Bezirken gewählten Abgeordneten Unterhandlungen eröffnen lassen, welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt wurden.

    Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen gewesen, so haben Wir denselben dennoch unverrückt im Auge behalten, und um einestheils der Uns, als einem Gliede des deutschen Bundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung des XIII. Artikels der Bundes-Akte, anderntheils den Wünschen und Bitten Unserer getreuen Unterthanen um endliche Begründung des öffentlichen Rechtszustandes, übereinstimmend mit Unserer eigenen Überzeugung, zu entsprechen, eine neue Stände-Versammlung auf den 13. Juli gegenwärtigen Jahres in Unsere Residenz-Stadt Ludwigsburg berufen.

    Nachdem nun über den Entwurf einer den früheren vertrags- und gesetzmäßigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen Landestheile, zugleich aber auch den gegenwärtigen Verhältnissen möglichst angemessenen, Grund-Verfassung die von der Stände-Versammlung hiezu besonders gewählten Mitglieder sich mit den von Uns ernannten Commissarien vorläufig beredet haben, und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in Unserem Geheimen Rathe, andererseits von der vollen Stände-Versammlung vollständig und sorgfältig geprüft und erwogen, sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen Stände Uns vorgelegt worden sind:

    so ist endlich durch höchste Entschließung und allerunterthänigste Gegen-Erklärung eine vollkommene beiderseitige Vereinigung über folgende Punkte zu Stande gekommen:


    I. Kapitel. Von dem Königreiche.

    § 1 Sämtliche Bestandtheile des Königreichs sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an Einer und derselben Verfassung vereinigt.

    § 2 Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen.

    Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der König nicht bloß für Seine Person, sondern durch Anwendung der Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß es einen Bestandtheil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.

    Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine hinlängliche Zeitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im Königreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu können, ohne in Veräußerung ihrer Liegenschaften übereilt oder durch eine auf das mitzunehmende Vermögen gelegte Abgabe oder sonst auf andere Weise belästigt zu werden.


    § 3 Das Königreich Württemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsmässigen Verhältnisse Deutschlands, oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher Staatsbürger betreffen, nachdem sie von dem Könige verkündet sind, auch für Württemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erfüllung der hiedurch begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmäßige Mitwirkung der Stände ein.


    II. Kapitel. Von dem Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung.

    § 4 Der König ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus.

    Seine Person ist heilig und unverletzlich.

    § 5 Der König bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen.

    § 6 Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle außerhalb des Königreichs verlegt werden.

    § 7 Das Recht der Thronfolge gebührt dem Mannsstamme des Königlichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Erlischt der Mannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechtes, über, und zwar so, daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem Verwandtschafts-Grade das natürliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Descendenz des sodann regierenden Königlichen Hauses das Vorrecht des Mannsstammes wieder ein.

    § 8 Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königes geschlossenen Ehe voraus.

    Eine ebenbürtige Ehe ist gemäß dem württembergischen Hausgesetz "eine Ehe mit der Tochter eines fürstlichen (auch neufürstlichen) oder mindestens altgräflichen reichsständischen Hauses".

    § 9 Die Volljährigkeit des Königes tritt mit zurückgelegtem achtzehnten Jahre ein.

    § 10 Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfolger erst dann abgelegt, wann Er in einer den Ständen des Königreichs auszustellenden feierlichen Urkunde die unverbrüchliche Festhaltung der Landes-Verfassung bei Seinem Königlichen Worte zugesichert hat.

    § 11 Ist der König minderjährig, oder aus einer andern Ursache an der eigenen Ausübung der Regierung verhindert; so tritt eine Reichs-Verwesung ein.

    § 12 In beiden Fällen wird die Reichs-Verwesung von dein der Erbfolge nach nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu fähiger Agnat vorhanden seyn, so fällt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser an die Großmutter des Königes von väterlicher Seite.

    § 13 Sollte sich bei einem zunächst nach dem regierenden Könige zur Erbfolge bestimmten Farnilien-Gliede eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Verwaltung des Reichs unmöglich machen würde; so ist noch unter der Regierung des Königes durch ein förmliches Staats-Gesetz über den künftigen Eintritt der gesetzmäßigen Reichs-Verwesung zu entscheiden.

    Würde der König während seiner Regierung oder bei dem Anfall der Thronfolge durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne daß schon früher die oben bestimmte Vorsehung getroffen wäre; so soll längstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen Rathe zu veranlassenden Versammlung sämtlicher im Königreich anwesenden volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt stehenden Prinzen des Königlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschluß, mit Zustimmung der Stände über den Eintritt der gesetzmäßigen Regentschaft entschieden werden.

    § 14 Der Reichsverweser hat eben so, wie der König, den Ständen die Beobachtung der Landes-Verfassung feierlich zuzusichern.

    § 15 Der Reichs-Verweser übt die Staats-Gewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht, im Namen des Königes verfassungsmäßig aus; daher steht auch der Geheime Rath zum Reichs-Verweser in demselben Verhältnisse, wie zu dem regierenden Könige.

    Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standes-Erhöhungen vornehmen, keine neuen Ritter-Orden und Hofämter errichten, und kein Mitglied des Geheimen Rathes anders, als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede während einer Reichs-Verwesung verabschiedete Abänderung eines Verfassungs-Punktes gilt nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch können die dem Reiche heimgefallenen Lehen während der Regentschaft nicht wieder verliehen werden.

    § 16 In Ermanglung einer von dem Könige getroffenen, und dem Geheimen Rathe bekannt gemachten Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königes der Mutter und wenn diese nicht mehr lebt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungs-Planes nur unter Rücksprache mit dem Vormundschafts-Rathe geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze des Reichsverwesers bildet, so, daß Letzterer bei den deshalb zu fassenden Beschlüssen eine mitzuzählende, und im Falle einer Stimmen-Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Mutter und der Großmutter die Sorge für die Erziehung des minderjährigen Königes allein ob.

    § 17 Die Reichs-Verwesung hört auf, sobald der König das Alter der Volljährigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderniß seiner Selbst-Regierung gehoben ist.

    § 18 Die Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen Hauses zum Könige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen Haus-Gesetze bestimmt.

    III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechts-Verhältnissen der Staats-Bürger.

    § 19 Das Staatsbürgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsbürgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus, daß der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorläufige Zusicherung des Bürger- oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Außerdem erfolgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in das Staatsbürgerrecht jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.

    § 20 Der Huldigungs-Eid ist von jedem gebornen Württemberger nach zurückgelegtem sechzehnten Jahre, und von jedem neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.

    § 21 Alle Württemberger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte, und eben so sind sie zu gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Verfassung eine ausdrückliche Ausnahme enthält; auch haben sie gleichen verfassungsmäßigen Gehorsam zu leisten.

    § 22 Kein Staatsbürger kann wegen seiner Geburt von irgend einem Staatsamte ausgeschlossen werden.

    § 23 Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden Gesetze begründeten Ausnahmen Statt.

    Über das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die nähere Bestimmung geben.

    § 24 Der Staat sichert jedem Bürger Freiheit der Person, Gewissens- und Denk-Freiheit, Freiheit des Eigenthums, und Auswanderungs-Freiheit.

    § 25 Die Leib-Eigenschaft bleibt für immer aufgehoben.

    § 26 Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und anders, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen, und in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch länger als Einmal vier und zwanzig Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden.

    § 27 Jeder ohne Unterschied der Religion genießt im Königreiche ungestörte Gewissens-Freiheit.

    Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen können zur Theilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnisse zugelassen werden, als sie durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.

    § 28 Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetze.

    § 29 Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungs-Anstalten in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.

    § 30 Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte für allgemeine Staats- oder Corporations-Zwecke abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die Nothwendigkeit entschieden hat, und gegen vorgängige volle Entschädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungs-Behörde nicht beruhigen; so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.

    § 31 Ausschließliche Handels- und Gewerbs-Privilegien können nur zu Folge eines Gesetzes, oder mit besonderer, für den einzelnen Fall gültiger Beistimmung der Stände ertheilt werden.

    Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche Erfindungen durch Patente zu deren ausschließlichen Benützung bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen.

    § 32 Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, so bald er dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige gemacht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb Jahresfrist gegen König und Vaterland nicht dienen, und eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs Recht geben wolle.

    § 33 Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staatsbürgerrecht für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.

    Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern auswandern, wird im Lande zurückbehalten.

    § 34 Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechtes in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben verlustig.

    § 35 Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt, kann sein Württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit Königlicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten, daß er den ihm obliegenden staatsbürgerlichen Pflichten in jeder Hinsicht Genüge leiste.

    § 36 Jeder hat das Recht, über gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Staats-Behörde oder Verzögerung der Entscheidung, bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben, und nöthigenfalls stufenweise bis zur höchsten Behörde zu verfolgen.

    § 37 Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.

    § 38 Glaubt der Beschwerdeführer sich auch bei der Entscheidung der obersten Staats-Behörde nicht beruhigen zu können; so darf er die Beschwerde den Ständen mit der schriftlichen Bitte um Verwendung vortragen. Haben sich diese überzeugt, daß jene Stufen-Folge beobachtet worden, und die Beschwerde eine Berücksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr Verlangen von dem Königlichen Geheimen Rathe die nöthige Auskunft über den Gegenstand zu ertheilen.

    § 39 Der ritterschaftliche Adel des Königreichs bildet zum Behuf der Wahl seiner Abgeordneten in die Stände-Versammlung und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise eine Körperschaft.

    Zur württembergischen Ritterschaft gehörten:
    - die früher reichsunmittelbaren adeligen Familien
    - der altlandsässige begüterte Adel
    - jeder Erbadelige, der ein adeliges Gut erwirbt.

    § 40 Die Aufnahme in eine dieser Körperschaften hängt von ihrer Zustimmung und der Genehmigung des Königes ab. In Beziehung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatrikulirter Rittergüter soll jedoch durch die Statute dieser Körperschaften das Nähere festgesetzt werden.

    § 41 Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere Landes-Gesetze verbindliche Kraft.

    § 42 Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte zu.

    Die näheren Bestimmungen über die Ausübung der im XIV. Artikel der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten Rechte werden den Ständen mitgetheilt.

    IV. Kapitel. Von den Staats-Behörden.

    A. Allgemeine Bestimmungen.

    § 43 Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder besondere Rechte eine Ausnahme begründen, durch den König ernannt, und zwar - die Collegial-Vorstände ausgenommen - auf Vorschläge der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuzählen sind.

    § 44 Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu seyn. Landes-Eingeborne sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen.

    § 45 In den Dienst-Eid, welchen sämtliche Staatsdiener dem Könige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren.

    § 46 Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntniß seiner Stelle entsetzt, entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden.

    § 47 Ein Gleiches hat bei den übrigen Staatsdienern statt, wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen auch auf Collegial-Anträge der ihnen vorgesetzten Behörden und des Geheimen Raths die Entlassung oder Versetzung auf ein geringeres Amt durch den König verfügt werden; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime Rath zuvor die oberste Justizstelle gutächtlich zu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht bei dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern sey.

    Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und übrigen Beamten der Gemeinden und anderer Körperschaften zu behandeln.

    § 48 Die nämlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten bei Suspensionen ein, welche mit Verlust des Amts-Gehaltes verbunden sind.

    § 49 Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt und Rang können nur aus erheblichen Gründen und nach vorgängigem Gutachten des Departements-Chefs verfügt werden.

    Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden, erhalten für die Umzugskosten die gesetzliche Entschädigung.

    § 50 Für die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter zu Führung ihres Amtes unfähig geworden sind, so wie für die Hinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt.

    § 51 Alle von dem Könige ausgehenden Verfügungen, welche die Staats-Verwaltung betreffen, müssen von dem Departements-Minister oder Chef contrasignirt seyn, welcher dadurch für ihren Inhalt verantwortlich wird.

    § 51 gilt nicht für Verfügungen des Königs, wenn dieser von seinen Ehrenrechten Gebrauch macht (z.B. Standeserhöhungen, Ordensauszeichnungen).

    § 52 Außerdem ist jeder Departements-Minister oder Chef für dasjenige verantwortlich, was er für sich verfügt, oder was ihm vermöge des ihm zugewiesenen Geschäftskreises zu thun oder zu verfügen obliegt.

    § 53 Auf gleiche Weise (§. 52) sind auch die übrigen Staatsdiener und Behörden in ihrem Geschäftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsmäßigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten.

    Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte, dazu competent sey; so haben sie darüber bei ihrer vorgesetzten Behörde anzufragen, so wie ihnen auch obliegt, wenn sie bei dem Inhalt einer höhern Verfügung Anstände finden, solche auf geziemende Weise und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verzögerung, der verfügenden Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die Verfügung zu befolgen.

    B. Von dem Geheimen Rath insbesondere.

    § 54 Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige stehende, und seiner Hauptbestimmung nach bloß berathende Staatsbehörde.

    § 55 Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen Räthe, welche der König dazu ernennen wird.

    § 56 Die Verwaltungs-Departements, an deren Spitze die verschiedenen Minister stehen, sind folgende:
    das Ministerium der Justiz;
    das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;
    das Ministerium des Innern; das des Kirchen- und Schulwesens;
    das Ministerium des Kriegswesens, und
    das Ministerium der Finanzen.

    § 57 Der König ernennt und entläßt die Mitglieder des Geheimen Rathes nach eigener freier Entschließung.

    Wird ein Mitglied des Geheimen Rathes entlassen, ohne daß Dienst-Entfernung gegen dasselbe gerichtlich erkannt wäre; so behält ein Minister viertausend Gulden als Pension, und ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die Hälfte seiner Besoldung, so ferne dem einen oder dem andern nicht durch Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drittel des Gehalts nicht übersteigen wird, zugesichert worden ist.

    § 58 Alle dem Könige vorzulegenden Vorschläge der Minister in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche auf die Staats-Verfassung, die Organisation der Behörden und die Abänderung der Territorial-Eintheilung, oder auf die Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich beziehen, wie auch in Gegenständen der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlassung, Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung handelt, müssen, so ferne nicht bei Gegenständen des Departements der auswärtigen Angelegenheiten oder des Kriegswesens die Natur der Sache eine Ausnahme begründet, in dem Geheimen Rathe zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet an den König gebracht werden.

    § 59 Übrigens gehören zu dem Geschäftskreise des Geheimen Rathes als berathender Behörde

    1.) alle ständischen Angelegenheiten;

    2.) Anträge auf Entlassung oder Zurücksetzung eines Staatsdieners nach §. 47;

    3.) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz- und Verwaltungs-Behörden

    4.) die Verhältnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitigkeiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die Centralstellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen können;

    5.) alles, was dem Geheimen Rathe von dem Könige zur Berathung besonders aufgetragen wird.

    § 60 Als entscheidende und verfügende Behörde wirkt der Geheime Rath

    1) bei Recursen von Verfügungen der Departemens-Minister, wobei jedesmal die Vorstände des Ober-Tribunals zuzuziehen sind ;

    2) bei Recursen von Straf-Erkenntnissen der Administrativstellen, wobei 6 Rechtsgelehrte zugegen sehn müssen, deren Zahl erforderlichen Falls durch Mitglieder des Ober-Tribunals vom Präsidenten abwärts zu ergänzen ist ;

    3) im Falle des § 30

    § 61 Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand dasselbe persönlich angeht, von der Theilnahme an den collegialischen Berathschlagungen ausgeschlossen werden.

    V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amts-Körperschaften.

    § 62 Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. Jeder Staatsbürger muß daher, so ferne nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer angehören.

    § 63 Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen Entscheidung der Staats-Behörden in streitigen Fällen. Indessen setzt die Ertheilung des Bürger- und Beisitzrechtes die vorgängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus.

    § 64 Sämtliche zu einem Oberamte gehörige Gemeinden bilden die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamts-Bezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung.

    § 65 Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde-Räthe unter gesetzmäßiger Mitwirkung der Bürger-Ausschüsse, die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amts-Versammlungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staats-Behörden.

    § 66 Keine Staats-Behörde ist befugt, über das Eigenthum der Gemeinden und Amtskörperschaften mit Umgehung oder Hintansetzung der Vorsteher zu verfügen.

    § 67 Weder die Amtskörperschaften noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht vermöge der allgemeinen Gesetze, oder kraft der Lagerbücher oder anderer besondern Rechts-Titel, verbunden sind.

    § 68 Was nicht auf örtliche Bedürfnisse der Gemeinden oder Amtskörperschaften, sondern zu Erfüllung allgemeiner Landes-Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte Land vertheilt werden.

    § 69 Sämtliche Vorsteher der Gemeinden und Amtskörperschaften sind eben so, wie die Staatsdiener, auf Festhaltung der Verfassung, und insbesondere auch auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften, zu verpflichten.

    VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate.

    § 70 Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Confessionen wird freie öffentliche Religions-Übung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert.

    § 71 Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen.

    § 72 Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirchen.

    Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden.

    § 73 Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

    § 74 Kirchen- und Schul-Diener, welche durch Altersschwäche oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde Kränklichkeit zu Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben Anspruch auf einen angemessenen lebenslänglichen Ruhe-Gehalt.

    § 75 Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche wird durch das Königliche Consistorium und den Synodus nach den bestehenden, oder künftig zu erlassenden verfassungsmäßigen Gesetzen verwaltet.

    § 76 Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen daß der König einer anderen, als der evangelischen Confession zugethan wäre; so treten alsdann in Hinsicht auf dessen Episcopal-Rechte die dahin gehörigen Bestimmungen der früheren Religions-Reversalien ein.

    § 77 Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts des vormaligen Herzogthums Württemberg wird wieder hergestellt. Zu dem Ende wird ungesäumt eine gemeinschaftliche Commission niedergesetzt, welche zuvörderst mit der Ausscheidung des Eigenthums dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher Confession in den neuen Landestheilen sich zu beschäftigen, und sodann über die künftige Verwaltungsart desselben Vorschläge zu machen hat.

    § 78 Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen Rechte ausüben, welche nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts mit jener Würde wesentlich verbunden sind.

    § 79 Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische Kirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Behörde ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Ämter, die von dem Könige abhängigen, jedesmal um ihre Vorschläge vernommen wird.

    § 80 Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben persönlichen Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen Kirchen eingeräumt sind.

    § 81 Auch wird darauf Rücksicht genommen werden, daß katholische Geistliche, welche sich durch irgend ein Vergehen die Entsetzung vom Amte zugezogen haben, ohne zugleich ihrer geistlichen Würde verlustig geworden zu seyn, ihren hinreichenden Unterhalt finden.

    § 82 Die katholische Kirche erhält zu Bestreitung derjenigen kirchlichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders für die Kosten der höheren Lehranstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschließlich gewidmeten Kirchenfond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der näheren Bestimmung der künftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (§. 77) bei dem altwürttembergischen Kirchengute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden.

    § 83 Was die in dem Königreiche befindlichen reformirten Kirchen-Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten, als auch auf Ausmittlung hinreichender Einkünfte zum Unterhalt ihrer Kirchen- und Schuldiener und zu Bestreitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.

    § 84 Für Erhaltung und Vervollkommnung der höheren und niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der Landes-Universität wird auch künftig auf das zweckmäßigste gesorgt.

    VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt.

    § 85 Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit Auswärtigen kein Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums veräußert, keine neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige übernommen, und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge hätte, und kein Subsidien-Vertrag zu Verwendung der Königlichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden.

    § 86 Der König wird von den Traktaten und Bündnissen, welche von ihm mit auswärtigen Mächten angeknüpft werden, die Stände in Kenntniß setzen, sobald es die Umstände erlauben.

    § 87 Alle Subsidien und Kriegs-Contributionen, so wie andere ähnliche Entschädigungs-Gelder und sonstige Erwerbungen, welche dem Könige zu Folge eines Staats-Vertrags, Bündnisses oder Krieges zu Theil werden, sind Staats-Eigenthum.

    § 88 Ohne Beistimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden.

    § 89 Der König hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der Stände die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das Nöthige vorzukehren.

    § 90 Eben diese Bestimmungen (§§ 88, 89) finden auch bei den Gesetzen, Verordnungen und Anstalten im Landes-Polizeiwesen Statt.

    § 91 Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdrücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben. Die übrigen sind der verfassungsmäßigen Revision unterworfen.

    § 92 Die Gerichtsbarkeit wird im Namen des Königs und unter dessen Oberaufsicht durch collegialisch gebildete Gerichte in gesetzlicher Instanzen-Ordnung verwaltet.

    § 93 Die Gerichte, sowohl die bürgerlichen als die peinlichen, sind innerhalb der Grenzen ihres Berufes unabhängig.

    § 94 Der Königliche Fiskus wird in allen Privatrechtsstreitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten Recht geben und nehmen.

    § 95 Keinem Bürger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem besonderen Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.

    § 96 Die Erkenntnisse der Criminalgerichte bedürfen, um in Rechtskraft überzugehen, keiner Bestätigung des Regenten.

    § 97 Dagegen steht dem Könige zu, Straf-Erkenntnisse vermöge des Begnadigungs-Rechtes auf erforderten und erstatteten Bericht des erkennenden Gerichts aufzuheben oder zu mildern. Es sind daher die Criminal-Gerichte nicht nur verbunden, in schweren Fällen die Akten samt ihrem Erkenntnisse vor der Eröffnung desselben durch das Königl. Justiz-Ministerium dem Könige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzulegen; sondern es kann auch nach Eröffnung des Erkenntnisses der Verurtheilte sich an die Gnade des Königs wenden.

    Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des Königl. Justiz-Ministeriums hinlängliche Gründe dazu vorhanden sind, vermöge des dem Könige zustehenden Abolitions-Rechts, noch ehe das Verbrechen oder Vergehen untersucht, oder über die Bestrafung erkannt worden ist, alles Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und niedergeschlagen werden.

    Der König wird jedoch bei Ausübung sowohl des einen, als des andern Rechtes darauf Rücksicht nehmen, daß dem Ansehen und der Wirksamkeit der Straf-Gesetze dadurch nicht zu nahe getreten werde.

    § 98 Die Strafe der Vermögens-Confiscation ist allgemein aufgehoben.

    § 99 Was die Militär-Verfassung betrifft, so wird die Zahl der zu Ergänzung des Königlichen Militärs jährlich erforderlichen Mannschaft mit den Ständen verabschiedet.

    § 100 Die Auswahl-Ordnung, die nähere Bezeichnung der übrigen Landes-Vertheidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit der Staatsbürger, sich außerhalb des regulären Militärs zu dem Waffendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Verhältnisse der unter dem Militär befindlichen Staats-Angehörigen, die militärischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung der Fälle, in welchen das Königl. Militär ausnahmsweise bei den Bürgern einquartirt werden kann, sind Gegenstände der Gesetzgebung und Gesetz-Revision.

    § 101 Für die Unterstützung der Militär-Personen, welche im Dienste des Vaterlandes ihre Kräfte aufgeopfert haben, so wie ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt.

    VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen.

    § 102 Sämtliche zu dem vormaligen Herzoglich Württembergischen Familien-Fidei-Commisse gehörigen, so wie die von dem Könige neu erworbenen Grundstücke, Gefälle und nutzbaren Rechte, bilden, mit Ausschluß des sogenannten Hof-Domainen-Kammer-Guts, das Königl. Kammergut.

    § 103 Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den persönlichen Bedürfnissen des Königes als Staats-Oberhauptes und der Mitglieder des Königlichen Hauses, auch den mit der Staats-Verwaltung verbundenen Aufwand, so weit es möglich ist, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines von dem Königreich unzertrennlichen Staatsgutes zu.

    § 104 Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königes und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit eines jeden Königes eine theils in Geld, theils in Naturalien bestehende Civil-Liste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten Raten an die von dem Könige zu benennende Verwaltungs-Stelle abgegeben wird.

    § 105 Die Appanagen, Wittume, Heirathgüter und andere dergleichen Leistungen, welche die Mitglieder des Königlichen Hauses in Anspruch zu nehmen haben, werden an diese von der Staatskasse unmittelbar entrichtet.

    § 106 Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers werden aus den Mitteln der Civil-Liste bestritten; die Appanage desselben wird bis zum Betrag der einem Kronprinzen gebührenden erhöht.

    § 107 Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden.

    Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Erwerbung ein Geld-Anlehen aufgenommen, oder zum Vortheil des Ganzen eine Veräußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird. Es muß aber den Ständen in jedem Jahre eine genaue Berechnung über den Erlös aus solchen Veräußerungen und über dessen Wieder-Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.

    Auch ist unter Veräußerung der Fall nicht begriffen, wenn vom Könige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird.

    § 108 Das oben (§. 102) erwähnte Hof-Domänen-Kammergut ist ein Privat-Eigenthum der Königlichen Familie, dessen Verwaltung und Benutzung dem Könige zusteht; der Grundstock darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von Geld-Anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung und die Veräußerung oder Austauschung einzelner minder bedeutenden Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die in dem vorigen §. bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungsgrundsätze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten liefert das Hof-Domänen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, so weit es bisher steuerfrei war, gleich andern früher steuerfreien Gütern.

    § 109 Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung der Stände kann weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.

    § 110 Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung muß jedesmal eine genaue Nachweisung über die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben, über die Verwendung der früheren Staats-Einnahmen und über die Unzulänglichkeit der Kammer-Einkünfte vorangehen.

    § 111 Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den Ständen zur Prüfung vorzulegen. Die einzelnen Minister haben die Ausgaben für ihre Ministerien zu erläutern.

    § 112 Der von den Ständen anerkannte und angenommene Haupt-Etat ist in der Regel auf drei Jahre gültig.

    § 113 Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht unmittelbar betreffen.

    § 114 Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem Maße, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen Verwilligung eingezogen.

    § 115 Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-Körperschaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die einzelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Verbande stehenden Güterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-Antheile unmittelbar an die Amts-Pflegen.

    § 116 Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an die Staats-Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung, eingeliefert. Die erwähnten Steuer-Einnehmer sind dafür verantwortlich, daß sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, als an die durch die Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.

    § 117 Die höhere Leitung des Einzugs der direkten und indirekten Steuern ist einer Central-Behörde übertragen. Diese hat die Akkorde über indirekte Steuern zu schließen, die Repartition der direkten zu entwerfen, für deren Beitreibung zu sorgen, über Steuer-Nachlässe nach verabschiedeten Grundsätzen Anträge zu machen, und diese, so wie die Steuer-Repartition, dem Finanz-Ministerium vorzulegen.

    § 118 Das Finanz-Ministerium hat den Ständen die ihm vorgelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht über die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausstände, mitzutheilen.

    § 119 Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haftet, ist unter die Gewährleistung der Stände gestellt.

    § 120 Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen eines zu verabschiedenden Statuts von ständischen, durch die Regierung bestätigten Beamten, unter Leitung und Verantwortlichkeit der Stände, verwaltet.

    § 121 Es werden dem ständischen Ausschusse monatliche Cassenberichte gedoppelt ausgefertigt übergeben, und jener hat jedesmal ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen.

    § 122 Der Regierung steht vermöge des Ober-Aufsichts-Rechtes frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht nehmen zu lassen.

    § 123 Die Jahres-Rechnung über dieselbe wird von einer Königlichen und ständischen Commission abgehört, das Resultat aber öffentlich durch den Druck bekannt gemacht.

    [Dieser Beitrag wurde am 11.01.2011 - 23:55 von kriegsgerichtsrath aktualisiert]

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