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    Reichs-Militärgesetz vom 02. Mai 1874.

    Gardestern
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    Reichs-Militärgesetz vom 02. Mai 1874. Empty Reichs-Militärgesetz vom 02. Mai 1874.

    Beitrag von Gardestern Sa Nov 03, 2012 3:47 am

    Reichs-Militärgesetz.

    Vom 2. Mai 1874.


    RGBl. S. 45, S. 64 ff.

    Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

    verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt.

    I. Abschnitt. Organisation des Reichsheeres.

    §. 1.
    Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt für die Zeit vom 01. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401.659 Mann. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung.

    §. 2.
    Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Fußartillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Kompagnien.

    In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen beziehungsweise Bataillonen ein Regiment formirt.

    §. 3.
    2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.

    Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-Formationen wird ein Armee-Korps gebildet, derart, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armee-Korps besteht.

    2 Armee-Korps werden von Bayern, je eins von Sachsen und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee-Korps formirt.

    Für je 3 bis 4 Armee-Korps besteht eine Armee-Inspektion.

    §. 4.
    In der Regel wird jede Kompagnie, Eskadron und Batterie durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Premier-Lieutenants, 2 oder 3 Sekonde-Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unteroffizieren militärisch ausgebildet und befehligt.

    An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie-Abtheilung steht ein Stabsoffizier; an der Spitze eines jeden Regiments ein älterer Stabsoffizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabsoffizier, und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das erforderliche Personal an Ärzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern.

    Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Division durch einen Generallieutenant befehligt. An der Spitze eines jeden Armee-Korps steht ein kommandirender General (General der Infanterie etc. oder Generallieutenant). Den höheren Truppenkommandos sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe beigegeben.

    Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Reih und Glied, als: General-, Flügel- und andere persönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegs-Ministerien, des Generalstabes, des Ingenieur-Korps, des Militär-Erziehungs- und Bildungswesens etc., sowie das gesammte Heeres-Verwaltungspersonal.

    Die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offizier-, Arzt- und Beamtenstellen, sowie die hieran erforderlich werdenden Aenderungen unterliegen der Feststellung durch den Reichshaushalts-Etat.

    §. 5.
    Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 Armee-Korps-Bezirke eingetheilt.

    Unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee-Korps-Bezirken.

    Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armee-Korps-Bezirke in Divisions- und Brigade-Bezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl, in Landwehr- Bataillons- und Landwehr-Kompagnie-Bezirke eingetheilt.

    §. 6.
    Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers zu treffen.

    Die Dienstverhältnisse der Landsturmpflichtigen werden durch ein Gesetz geregelt.

    §. 7.
    Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Ämtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen, erläßt der Kaiser. Zu der Stelle eines richterlichen Militär-Justizbeamten kann nur berufen werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.

    Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedürfen zum Tragen der Militäruniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senats, von welchem die Offiziere des Kontingents ernannt werden.

    §. 8.
    Die Vorschriften über die Handhabung der Disziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen.

    II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres.

    §. 9.
    Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im §. 9. des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesstaaten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu lassen. Die Freiwilligen (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. Seite 131) und die für die Marine ausgehobenen Mannschaften sind ihren Aushebungsbezirken in Rechnung zu stellen.

    Eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Vertheilungsmaßstabe kann, und zwar unter Zustimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen, nur dann angeordnet werden, wenn nach erfolgter Vertheilung des allgemeinen Ersatzbedarfs bei einem Truppentheile durch unvorhergesehenen Ausfall oder Abgang an Mannschaften ein außerordentlicher Ersatzbedarf entsteht. Die Ausgleichung hierfür ist bei der Retrutengestellung des nächstfolgenden Jahres zu bewirken.

    Vermag ein Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die andern Bezirke desselben Bundesstaates und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (§. 5) angehörigen Bezirke übertragen. Die Erhöhung der Rekrutenantheile anderer Bundesstaaten kann erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungsbezirke eines Bundesstaates nicht zur Leistung des demselben aufgegebenen Rekrutenantheils im Stande sind.

    Diejenigen Bundesstaaten, welche besondere Armee-Korps bilden, können unbeschadet der Bestimmungen im Absatz 3 im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Armee-Korps nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen in Gemäßheit des §. 12 zur Aushebung gelangen. Im Uebrigen ist für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres das militärische Bedürfniß bestimmend. [48]

    §. 10.
    Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten (§§. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131), vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich.

    §. 11.
    Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, gestellungspflichtig und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im Dienst zurückgehalten werden.

    Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben.

    Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.

    §. 12.
    Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

    In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen.

    §. 13.
    Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt.

    Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu finden ist.

    Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theil.

    Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen.

    §. 14.
    Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen.

    Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden.

    Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen.

    §. 15.
    Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien.

    §. 16.
    Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Ersatzreserve zu überweisen.

    §. 17.
    Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militärdienst oder mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges (§. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt.

    Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve überwiesen.

    Die für den Militärdienst erforderliche Körpergröße wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

    §. 18.
    Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchentlicher Dauer oder zu einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingestellt. Die Zurückstellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienstpflichtjahre zulässig. Dasselbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte gelangen würden, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgen.

    §. 19.
    In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurückstellungen oder Befreiungen vom Militärdienste zulässig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den §§. 20 und 21 bezeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhältnisse angeordnet.

    §. 20.
    Auf ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden:

    1) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;

    2) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

    3) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

    4) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;

    5) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Dienstpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

    6) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden. In ausnahmsweisen Verhältnissen kann die Zurückstellung derselben bis zu einer Gesammtdauer von 4 Jahren erfolgen;

    7) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.

    Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist Einer von ihnen zurückzustellen, bis der Andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 entsprechende Anwendung.

    §. 21.
    Militärpflichtige, welchen die im §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berücksichtigungsgründe auch im dritten Dienstpflichtjahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve überwiesen.

    Ein Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden.

    §. 22.
    Die ausnahmsweise Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Frieden kann durch die oberste Instanz für Ersatz-Angelegenheiten des betreffenden Bundesstaats verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen besondere in diesem Gesetze nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe die Zurückstellung oder Befreiung rechtfertigen. Die Zurückstellung oder Befreiung ganzer Berufsklassen auf Grund der vorstehenden Bestimmung ist unzulässig.

    Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden.

    §. 23.
    Die Ersatzreserve wird in zwei Klassen getheilt.

    Die Dienstverpflichtung in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem ersten Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt ist. Nach Ablauf der fünf Jahre werden die Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatzreserve versetzt.

    Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt mit dem vollendeten 31sten Lebensjahre.

    §. 24.
    Die erste Klasse der Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit fünf Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird.

    §. 25.
    Der ersten Klasse der Ersatzreserve werden vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche zum Militärdienst tauglich befunden, aber wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung gelangt sind.

    Der etwaige weitere Bedarf ist zu entnehmen:

    a) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, deren häusliche Verhältnisse die Befreiung vom Militärdienste im Frieden zur Folge haben, aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen;

    b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit werden;

    c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit vom Militärdienste im Frieden befreit werden, deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden eingezogen werden können.

    Ist ein Überschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten die Reihenfolge der Loosnummer, nach Maßgabe der in dieser Begehung im §. 13 getroffenen Bestimmungen, unter den übrigen Mannschaften das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit.

    §. 26.
    Außer den Mannschaften, welche wegen abgelaufener Zeitdauer (§. 23, Abs. 2) in die zweite Klasse der Ersatzreserve eintreten, werden dieser alle Militärpflichtigen zugetheilt, welche der Ersatzreserve zu überweisen sind, aber als ungeeignet oder überschüssig nicht der ersten Klasse überwiesen werden.

    §. 27.
    Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve sind in Friedenszeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfes zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. Die Einberufung erfolgt auf Grund Kaiserlicher Verordnung.

    Auf Grund dieser Verordnung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, welche Altersklassen zunächst zur Einziehung gelangen. Die Mannschaften dieser Altersklassen werden dadurch verpflichtet, sich zur Stammrolle wieder anzumelden und zur Aushebung zu stellen. Vom Zeitpunkte der Bekanntmachung an unterliegen die Mannschaften der bezeichneten Altersklassen den Vorschriften über die Militärpflichtigen.

    Für diejenigen Mannschaften, welche durch die Einberufung in das Verhältniß des Militärpflichtigen versetzt, aber nicht eingezogen worden sind, hört dieses Verhältniß mit der Auflösung der Ersatz-Truppentheile auf.

    §. 28.
    Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatzreserve, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbetreibende u. s. w., erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.

    §. 29.
    Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve erster oder zweiter Klasse zum Dienst eingezogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder zu entlassen (§. 50).

    §. 30.
    Für die Zusammensetzung der mit der Heeresergänzung zu beauftragenden Behörden und für das Verfahren vor denselben sind folgende Vorschriften maßgebend :

    1) Die Einrichtung der Ersatzbehörden hat sich an die in §. 5 vorgeschriebene Eintheilung des Reichsgebietes in Militärbezirke anzulehnen.

    2) Der Landwehr-Bataillons-Bezirk bildet entweder ungetheilt den Aushebungsbezirk oder zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach der Beschaffenheit und Seelenzahl der entsprechenden Civilverwaltungs-Bezirke bestimmt.

    3) Die mit den ständigen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Behörden sind:

    a) für den Aushebungsbezirk die Ersatz-Kommission, bestehend aus dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur und einem Verwaltungsbeamten des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede;

    b) für den Infanterie-Brigade-Bezirk die Ober-Ersatz-Kommission, bestehend aus dem Infanterie-Brigade-Kommandeur und einem höheren Verwaltungsbeamten;

    c) für den Armee-Korps-Bezirk der kommandirende General des Armee-Korps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landesbehörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind;

    d) für die oberste Leitung der Heeresergänzung die zuständigen Kriegs-Ministerien in Gemeinschaft mit den obersten Civil-Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten.

    4) Zur Entscheidung

    a)über die in §. 20 vorgesehenen Befreiungen und Zurückstellungen,

    b) über den nach Maßgabe des §. 33 eintretenden Verlust von Vergünstigungen,

    c)über den nach Maßgabe der §§. 21, 51 und 55 eintretenden Verlust der Befreiung vom Militärdienst,

    d) über die Klassifikation der Reservemannschaften, der Landwehr und der Ersatzreserve 1. Klasse mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit der §§. 64 und 69

    treten den ständigen Mitgliedern der Ersatz- und Ober-Ersatz-Kommission andere Mitglieder hinzu, welche aus den Bezirks-Eingesessenen von Kommunal- oder Landesvertretunqen gewählt, oder, wo solche Vertretungen nicht vorhanden sind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden.

    Es sollen hiernach bestehen:

    die verstärkte Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus höchstens noch einem Offizier und aus vier bürgerlichen Mitgliedern;

    die verstärkte Ober-Ersatz-Kommission neben den ständigen Mitgliedern aus einem bürgerlichen Mitgliede.

    5) Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der nächst höheren Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist bei der Ersatz-Kommission die Stimme des Civilmitgliedes, bei der Ober-Ersatz-Kommission die Stimme des militärischen Mitgliedes maßgebend. Desgleichen entscheidet bei der Ober-Ersatz-Kommission die Stimme des militärischen Mitgliedes über die körperliche Brauchbarkeit der Militärpflichtigen und die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppentheile.

    6) Bei dem Verfahren vor den Ersatzbehörden sind die Betheiligten berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen.

    7) Die Ersatz-Kommission arbeitet der Ober-Ersatz-Kommission vor. Sie verfügt die nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen der Militärpflichtigen. Im Uebrigen unterliegen ihre Beschlüsse der Revision und endgültigen Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission.

    Gegen Entscheidungen der Ersatz-Kommission über die Klassifikation der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatzreserve 1. Klasse steht dem ständigen militärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruches zu, in welchem Falle die endgültige Entscheidung lediglich durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-Kommission erfolgt.

    Cool Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Kommission steht nur den Militärpflichtigen beziehungsweise ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch gegen die auf Befreiung vom Militärdienst gerichteten Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz-Kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden.

    §. 31.
    Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrole der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bewirken.

    §. 32.
    Die Stammrollen werden auf Grund der Civilstandsregister und der nach §. 31 zu erstattenden Meldungen geführt. Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Auszüge unentgeltlich vorzulegen.

    §. 33.
    Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Berichtigung von Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, oder Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen.

    Militärpflichtigen, welche in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können von den Ersatzbehörden die Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden sie auch des Anspruchs auf die nach §§. 19 bis 22 zulässigen Vergünstigungen verlustig erklären und als unsichere Heerespflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit wird alsdann erst vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet.

    Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des betreffenden Anmeldungs- oder Gestellungspflichtigen lag (Absatz 1, 2), so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein.

    §. 34.
    Rekruten, welche nach ihrer Aushebung, so wie Freiwillige, welche nach definitiver Annahme bei einem Truppentheile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden, gehören bis zu ihrer Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

    §. 35.
    Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr noch einer Taxe.

    §. 36.
    Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur diejenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an demselben ergeben.

    Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu tragen sind.

    §. 37.
    Ueber die Ergebnisse des Ergänzungsgeschäftes ist dem Bundesrath und Reichstag alljährlich Mittheilung zu machen.

    III. Abschnitt. Vom aktiven Heere.

    §. 38.
    Zum aktiven Heere gehören:

    A.Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar

    1) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;

    2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation;

    3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.

    B.

    1) Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung;

    2) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.

    C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.

    §. 39.
    Die besondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt.

    Den allgemeinen Gerichtsstand haben die Militärpersonen bei dem Gerichte des Garnisonortes; diejenigen jedoch, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, nur bezüglich der Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche.

    Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nach welchen für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Garnison verlassen haben oder sich dauernd im Auslande aufhalten, die Ausübung der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit einem inländischen Gerichte oder den Auditeuren ein für alle Mal übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.

    §. 40.
    Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.

    §. 41.
    Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civilbeamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormundschaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt.

    §. 42.
    Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bestehenden Beschränkungen hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken werden aufgehoben.

    §. 43.
    Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärpersonen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Erlaubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist.

    §. 44.
    In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im §. 38 bezeichneten und die nach §§. 155 bis 158 des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgesetzen unterworfenen Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleichterten Formen gültig errichten (privilegirte militärische letztwillige Verfügungen). Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den für ordentliche letztwillige Verfügungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgenden Bestimmungen zu beobachten:

    1) Die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes privilegirte militärische letztwillige Verfügungen zu errichten, beginnt für die oben bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben angegriffen oder belagert werden.

    Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden.

    2) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen sind in gültiger Form errichtet:

    a) wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind;

    b) wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunterzeichnet sind;

    c)wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist.

    Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b) und c) erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden.

    3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden.

    4) Die nach Vorschrift sub 2c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

    Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung (2 a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe.

    Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Verfügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird.

    5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.

    Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Verordnung.

    Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht ein.

    §. 45.
    Die durch Reichs- oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung. Eine Aufhebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung.

    Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Beschlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre. Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.

    §. 46.
    Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 119).

    Jedoch ist das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie für den Fall einer Mobilmachung das Militäreinkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste befinden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen.

    §. 47.
    Zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der kirchlichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbände bedürfen aktive Militärpersonen der Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten.

    §. 48.
    Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinterbliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.

    §. 49.
    Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden.

    Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.

    IV. Abschnitt. Entlassung aus dem aktiven Dienste.

    §. 50.
    Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurückgelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Landsturm über.

    Mannschaften, welche bei Mobilmachung des Heeres oder bei Bildung von Ersatz-Truppentheilen aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (§ 29), treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter (§. 62) zur Reserve oder Landwehr über, anderenfalls aber in die Ersatzreserve zurück.

    Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre.

    Einjährig-Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, verlieren die Eigenschaft als Einjährig-Freiwillige und den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit.

    §. 51.
    Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Verfügung der Truppentheile beurlaubt werden.

    Giebt der Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zum aktiven Dienst eingezogen werden.

    §. 52.
    Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar werden, sind zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen (§. 54).

    §. 53.
    Soldaten im aktiven Dienst können auf Ansuchen zur Verfügung der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn einer der im §. 20 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gründe nach ihrer Aushebung eingetreten ist.

    Ueber die Zulässigkeit des Gesuches entscheidet nach Begutachtung der Verhältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission der kommandirende General desjenigen Armee-Korps, in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemeinschaft mit der betreffenden (§. 30 Nr. 3 c.) Landes- oder Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkes.

    Die Entlassung des Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung nothwendig macht.

    Auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, haben diese Bestimmungen in der Regel keine Anwendung.

    §. 54.
    Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt).

    §. 55.
    Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Disposition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklassen.

    Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als Einjährig-Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem Militärdienst begründete, sich entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenstande und der Ersatzreserve erster Klasse.

    §. 56.
    Zum Beurlaubtenstande gehören:

    1) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr;

    2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§. 34);

    3) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 54);

    4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.

    §. 57.
    Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole erforderlichen Anordnungen unterworfen. Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können.

    Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen (§. Cool.

    Über die Ausübung der militärischen Kontrole, die Uebungen und die gegen Personen des Beurlaubtenstandes zulässigen Disziplinarstrafmittel wird ein besonderes Gesetz nähere Bestimmung treffen.

    §. 58.
    Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt werden.

    §. 59.
    Im Frieden können Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter Dispensation von den gewöhnlichen Dienstpflichten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.

    Weist der Beurlaubte durch Konsulatsatteste nach, daß er sich in einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender etc. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter gleichzeitiger Dispensation von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.

    §. 60.
    Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:

    1) Den Offizieren und im Offizierrang stehenden Ärzten des Beurlaubtenstandes, sowie den im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften darf – falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben – die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden.

    2) Offiziere und im Offizierrange stehende Ärzte des Beurlaubtenstandes, welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

    3) Die im. §. 56 unter 2 - 4 bezeichneten Mannschaften sind den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872, über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, und den Bestimmungen im vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen, in gleicher Weise, wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen.

    4) Die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militärbehörde.

    5) Die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden, und bedürfen bis dahin der militärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes.

    §. 61.
    Im Uebrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen.

    §. 62.
    Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt.

    Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr, bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres.

    Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens (§. 18 des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872) verspätet aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein.

    Die Reserve- und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche der Ersatzreserve angehört haben (§. 50), ist so zu bemessen, als wenn sie im ersten Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben wären.

    §. 63.
    Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes nach Bedarf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend.

    §. 64.
    Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derart Berücksichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden.

    Jedoch darf in keinem Aushebungsbezirke die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen.

    Auf die Dauer der Gesammt-Dienstzeit hat die Zurückstellung keinen Einfluß.

    §. 65.
    Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist.

    Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. Außerdem findet auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen Anwendung.

    §. 66.
    Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachtheil erleiden.

    Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen.

    Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten.

    Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen.

    §. 67.
    Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden.

    §. 68.
    Personen des Beurlaubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in denjenigen Jahrgang, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein.

    §. 69.
    Die Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse werden den nachfolgenden Bestimmungen unterworfen:

    1) Wegen der Reihenfolge der Einberufung und wegen der Berücksichtigung häuslicher und gewerblicher Verhältnisse im Falle der Einberufung finden die §§. 63 und 64 auf sie entsprechende Anwendung.

    2) Sie haben der Militärbehörde den Wechsel ihrer Wohnung anzuzeigen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre jederzeit richtig zugehen kann.

    3) Im Falle eines außerordentlichen Bedürfnisses können sie auf Grund Kaiserlicher Verordnung zu Kontrolversammlungen einberufen werden.

    4) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben die im Auslande befindlichen Ersatzreservisten erster Klasse sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben; von dieser Verpflichtung können sie im entsprechenden Falle des §. 59 befreit werden.

    5) Bei Mobilmachungen und bei beginnender Bildung von Ersatz-Truppentheilen müssen sie der Einberufung sofort Folge leisten; für den Fall der Zuwiderhandlung finden die auf die Personen des Beurlaubtenstandes bezüglichen Vorschriften im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 auf sie Anwendung.

    6) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche sich der ihnen auf Grund des Gesetzes auferlegten Kontrole entziehen, werden mit Geldstrafe bis zu sechszig Mark oder Haft bis zu acht Tagen bestraft. Abgesehen von den hiernach zu verhängenden Strafen können sie unter Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.

    7) Mannschaften der Ersatzreserve erster Klasse, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in den Jahrgang wieder ein, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden.

    Cool Außer dem Falle einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr (§. 17 des Gesetzes vom 1. Juni 1870, Bundes-Gesetzbl. S. 355) bedürfen sie keiner Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet; von ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu machen. Die Unterlassung dieser Anzeige unterliegt der im §. 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.

    §. 70.
    Alle Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve erster Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu unterstützen.

    Schlußbestimmungen.

    §. 71.
    Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II., IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser.

    §. 72.
    Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) unter III. §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.


    Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

    Gegeben Berlin, den 02. Mai 1874.

    (L. S.)
    Wilhelm.


    Fürst v. Bismarck.

    (17.11.2010 vom Kriegsgerichtsrath eingestellt)

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