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    Eingehen einer Ehe

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    Eingehen einer Ehe Empty Eingehen einer Ehe

    Beitrag von Gardestern Mo Okt 29, 2012 9:54 pm

    nachstehender Textblock entstand durch die Zuarbeit div. Diskutanten:


    Das Gesetz, betreffend die Eheschließung von Militärpersonen, vom 3. April 1871 hat nur einen Paragraphen, der da lautet:

    "Ehen, welche von Militärpesonen vom 15. Juli 1870, als dem Tage der angeordneten Mobilmachung der Armee an, während des gegenwärtigen Krieges, ohne vorherige Königliche Genehmigung, beziehungsweise ohne Genehmigung des vorgesetzten Kommandeurs geschlossen, und aus diesem Grunde nichtig sind, sollen, wenn diese Genehmigung nachträglich erfolgt, als von Anfang an gültig angesehen werden. Das finde auch dann statt, wenn die Ehe inzwichen durch den Tod aufgelöst sein sollte."

    Ein Mann darf nicht vor dem Eintritte der Volljährigkeit, eine Frau darf nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen.
    Einer Frau kann Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt werden.

    Als Offizier durfte man erst heiraten, wenn man Hauptmann erster Klasse war, denn erst dann reichte das Geld, um eine Familie zu gründen. Auch mußte erst um Heiratserlaubnis beim Regimentskommandeur nachgefragt werden.

    Letzteres galt auch für die Mannschaftsdienstgrade, also ab Uffz aufwärts.
    Das war auch noch in der Reichswehr so.

    Wurde eigentlich auch Heiratsurlaub gewährt? Ich erinnere mich, daß s.D. der Herog von BRaunschweig - nachdem endgültig Hannover und Preußen Frieden geschlossen hatten - seine Victoria heiratete, beide in die Flitterwochen fahrten durften...


    Generell ist für alle Soldaten eine Genehmigung erfordertlich, um eine Ehe einzugehen. Im Vordergrund stehen dabei die Geldnachweise, die bis zum Hauptmann niedrigster Gehaltsstufe erforderlich sind. Dafür sind folgende Summen festgelegt:

    - Leutnant oder Oberleutnant: jährl. 2.500 Mark
    - Hauptmann 1.500 Mark
    Sicheres Einkommen erforderlich.

    Die Erlaubnis erteilt bei aktiven Offizieren, Sanitäts- und Veterinär-Offizieren der König.

    Bei den Militärbeamten (in junger Stellung ist auch hier ein Vermögensnachweis erforderlich) erteilt der Vorgesetzte die Erlaubnis.

    Bei Unteroffizieren und Mannschaften ist der Regimentskommandeur für die Erlaubnis zuständig. Hier ist eine Sicherheitshinterlegung von 300 (Uffz.) oder 150 Mark (Mannschaften) erforderlich.

    In allen Fällen ist die Schuldenfreiheit zu versichern.

    Der Erlaubnisschein ist bei der Trauung dem Standesbeamten vorzulegen.

    Die letzte Fassung der Bestimmungen für den Offizier stammt vom 25. Mai 1902. (Ist bis 1914 nicht mehr geändert worden)

    "Der Erlaubnisschein ist bei der Trauung dem Standesbeamten vorzulegen"

    Sicher- vor der Trauung.
    Falls sich der Betreffende wirklich traut; er kann nach dem Standesamt zur "Eingehung der Ehe" auch noch in der
    Kirche über den Altar stolpern.

    Es ist zu bedenken, daß im deutschen Reiche eine Volljährigkeit mit 21 Jahren eintrat. Die 21 haben wir heute noch bei der vollen Strafmündigkeit. Aber ich meine, daß die Heiratsfähigkeit mit 18 für die Männer eintrat... Ich kann mich aber auch irren, denn mein alter Herr sprach immer von Voll- bzw. Großjährigkeit...

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