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    Remontierungsordnung

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    Beitrag von Husaren14 Mo Okt 22, 2012 11:09 pm

    Lange Zeit wurde der Bedarf an Militärpferden durch Ankauf im Ausland (Polen und Ungarn) gedeckt. Erst im 16. Jahrhundert entstanden die ersten Gestüte (Marbach in Württemberg und Dillenburg in Hessen). 1630 wurde in Sachsen das Gestüt Graditz gegründet. König FW I. gründete 1732 das königliche Stutamt Trakehnen, das zu einem der berühmtesten Gestüte wurde. Durch konsequentes Einzüchten mit Vollblütern entstand das Trakehner Pferd. Ein hartes, gelehriges, aber auch sehr feinfühliges und temperamentvolles Pferd.

    Mit der Heeresvermehrung im 19. Jahrhundert stieg der Bedarf an Remonten erheblich. Das preußische Heer hatte um 1900 einen Bestand von 98000 Pferden, davon 11000 Remonten.

    Die Remonten kamen 3 bis 4jährig in die Remontedepots. Hier wurden die Pferde tagsüber meist auf Koppeln im Freien gehalten und allmählich an Aufstallung und militärische Umgebung gewöhnt. Zur Ausbildung wurden nur einfühlsame, erfahrene Reiter eingesetzt. Dies war von besonderer Bedeutung, weil Pferde nur dann truppensicher waren, wenn sie in ihrer Grundausbildung keine negativen Erfahrungen gemacht hatten.

    Nach Gewöhnung an Zaumzeug und Sattel begann die Ausbildung der jungen Remonten. Die Pferde wurden zunächst gesattelt und aufgetrenst neben einem Führpferd gearbeitet. Durch lange Ausbindezügel lernten die Pferde die Anlehnung an das Gebiß zu suchen. Da sehr zeitaufwendig, wurden nur ausgesprochen schwierige Pferde longiert. Die Ausbildung unter dem Reiter erfolgte anfangs ebenfalls neben einem Führpferd am langen Zügel, um die natürliche Haltung des Pferdes zu fördern. Dabei wurde anfangs bewußt auf treibende Hilfeln mit dem Schenkel verzichtet. Erst im Laufe der Zeit und erst nach längeren Trabreprisen, wurde vorsichtig der Schenkel eingesetzt. Sobald die Pferde an das Gewicht des Reiters gewöhnt waren, eine natürliche Anlehnung an den Zügel suchten, und die treibenden Schenkelhilfen annahmen, begann die Ausbildung ohne Führpferd. Dabei wurde jedoch zunächst die Ausbildung in der Abteilung durchgeführt, um Herdentrieb und Gehlust der Pferde zu nutzen.

    Die gesamte Ausbildung erfolgte gründlich und behutsam anhand der heute noch gültigen Ausbildungsskala. Im 5. Jahr kamen die Pferde zu den Regimentern und wurden dort zunächst durch ältere Gefreite und Unteroffiziere weiter gefördert, bis die vollständige Brauchbarkeit gegeben war. Ein in seiner Jugend geschontes und gründlich ausgebildetes Pferd diente nicht selten 15 bis 20 Jahre bei der Truppe.


    Anekdote am Rande: Als mein Großvater 1913 zur Schießschule Jüterbog kommandiert wurde, suchte man zwei Freiwillige für schwierige Pferde. Von seinen reiterlichen Fähigkeiten überzeugt, meldete sich mein Großvater. Das Pferd das er zugeteilt bekam hieß "Satan". Es hat seinem Namen alle Ehre gemacht. Satan ließ keine Gelegenheit aus, nach seinem Reiter zu beißen und zu schlagen und neigte zum plötzlichen Durchgehen. Lediglich das Durchgehen konnte ihm abgewöhnt werden. An einem dienstfreien Wochenende ist mein Großvater mit ihm auf den Schießplatz geritten. Satan ging durch und mein Großvater ließ ihn gewähren. Als er sich dann ausgetobt hatte, hat ihn mein Großvater solange über den Schießplatz galoppiert, bis er am Ende seiner Kraft war. Danach konnte er im Schritt am langen Zügel zum Stall zurückreiten. Satan ist nie wieder durchgegangen, aber er blieb ein gefährliches Pferd, dem man sich nur mit großer Vorsicht nähern konnte. Als er dann während eines Kosakenüberfalls in der Schlacht um Lodz das Weite suchte und auf Nimmerwiedersehen verschwand, war mein Großvater eher erleichtert.
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    Beitrag von Husaren14 Mo Okt 22, 2012 11:12 pm

    Remontierungsordnung von 1894

    Einige Auszüge, die vielleicht von allgemeinem Interesse sind:


    § 2 - Beschaffenheit der Remonten

    2. Zum Messen der anzukaufenden Remonten ist das Stockmaß anzuwenden; hiernach betragen die Mindestmaße der Remonten:

    für die Kürassier-Regimenter einschließlich des Regiments der Garde du Corps 1,53 cm

    für die Garde- und Linienulanen, die Garde-Dragoner-Regimenter und das Leibgarde-Husaren-Regiment 1,49 cm

    für die Linien-Dragoner und Husaren-Regimenter 1,46 cm

    für die Artillerie-Zugpferde 1,52 cm

    für die Artillerie-Reitpferde 1,48 cm


    § 4 - Zahl der Remonten

    1. Bei der Remontirung der Armee werden die Friedens-Etatstärke an Dienstpferden sowie eine Durchschnittsdauer

    von 10 Jahren bei der Kavallerie

    von 9 Jahren bei der Feldartillerie und den Maschinengewehr-Abteilungen

    von 7 Jahren bei dem Militär-Reitinstitut

    zugrunde gelegt.

    Bei der Kavallerie werden von der sich ergebenden Zahl 4 Pferde für jedes Regiment in Abzug gebracht.


    § 6 - Dienstweg für Anträge auf Lieferung von Pferden zu besonderen Zwecken

    Anträge auf Lieferung von Pferden zu besonderen Zwecken (Flügelpferde, Standartenpferde, Paukerpferde, Chargenpferde für besonders schwere und große Offiziere u.s.w.) sind durch die Brigaden, bei der Garde-Kavallerie durch die Division, der Remontierungsinspektion zum 1. März einzureichen.

    Das Militär-Reitinstitut reicht etwa vorkommende Anträge unmittelbar durch die General-Inspektion der Kavallerie ein.


    § 24 - Unterhaltung des Hufbeschlags der Remonten

    Die Remonten sind nur zu beschlagen, wenn es die Hufe und die Beschaffenheit der Wege erfordern; für den Beschlag sind die Festsetzungen der M.V.O. maßgebend.


    § 30 - Berechtigung zum Empfang von Chargenpferden

    1. Berechtigt zum Empfang eines Chargenpferdes sind die Oberleutnants und Leutnants der Kavallerie und reitenden Artillerie, die etatmäßige Stellen mit Rationsberechtigung im Heere einnehmen, und die aus diesen Waffen hervorgegangenen, dem Generalstabe aggregierten Offiziere gleicher Grade. Auch nach ihrer Beförderung zu Rittmeistern und Hauptleuten bleiben diese Offiziere solange chargenpferdberechtigt, als sie noch das Oberleutnantsgehalt aus einer chargenpferdberechtigten Stelle beziehen, Hauptleute der fahrenden Artillerie aber nur so lange, als sie noch kein Pferdegeld erhalten.


    § 32 - Gebrauch der Chargenpferde im Allgemeinen

    Die Chargenpferde sind zum dienstlichen Gebrauche der Berechtigten bestimmt. Als dienstlicher Gebrauch sind auch das Reiten in der Bahn und im Freien zur Gewinnung und Erhaltung der erforderlichen Ausbildung anzusehen, sowie Reitübungen im Gelände und Dauerritte. Im Rennen bzw. Dauerritten um Geldpreise dürfen Chargenpferde nicht geritten werden.


    § 61 - Begriff, Zahl und Gebrauch der Krümperpferde

    1. Krümperpferde sind außeretatmäßige Pferde, für die keine Rationen empfangen werden.

    2. Bei der jährlichen Ausmusterung sind so viele Pferde zurückzubehalten, daß

    jede Eskadron mindestens 3, höchstens 4

    jede Batterie und Train-Kompanie mindestens 2, höchstens 5

    die Offizier-Reitschule höchstens 6

    die Kavallerie-Unteroffizierschule höchstens 4

    jede Bespannungsabteilung, jede Maschinengewehr-Abteilung und die Train-Abteilung der Kavallerie-Telegraphenschule höchstens 2 Krümperpferde besitzt.





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    Carpe diem

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